Sperrzeit - Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung
Allgemeine Informationen
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.
Beginn der Sperrzeit:
unter der Woche: 3 Uhr
unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
für Spielhallen: 24 Uhr
Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe verlängern, befristen, widerruflich verkürzen oder aufheben.
Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.
Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:
- Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
- Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Verfahrensablauf
Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihre Veranstaltung/Betrieb formlos bei der Gemeinde beantragen. Geben Sie an,in welcher Form und aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.