Einschränkung für das Entnehmen von Wasser aus Oberflächengewässern

Bei Erreichen oder Unterschreiten bestimmter Wasserstandpegel gilt eine Einschränkung für das Entnehmen von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtungen für das Beregnen oder Bewässern von Grundstücken im Landkreis Waldshut.

Ab dem 14.07.2022 gilt im Landkreis Waldshut ein Verbot der Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus Oberflächengewässern für das Beregnen und Bewässern von Grundstücken, wenn die Wasserstände an drei Referenzgewässerpegeln einen bestimmten Wert erreicht oder unterschritten haben.

Betroffen sind alle Wasserentnahmen aus Fließgewässern wie Bächen, Flüssen und Triebwerkskanälen als auch aus Weihern und Seen. Von dem Verbot ausgenommen sind lediglich die Entnahmen aus dem Rhein bzw. die Entnahmen aus oberirdischen Gewässern in wasserrechtlich erlaubtem Umfang.

„Die letzten beiden Jahrzehnte zeigen eindrücklich, dass sich klimatisch veränderte Bedingungen eingestellt haben - auch bei uns im Kreis Waldshut: Das Winterhalbjahr wird tendenziell milder und nasser, die Sommer werden heißer und trockener. Im Wasserhaushalt sind diese Veränderungen bereits deutlich sicht- und messbar“, so Erster Landesbeamter Jörg Gantzer. Außer im Jahr 2013, sind seit 2003 Jahre, in denen die gefallenen Niederschläge nennenswert zur Grundwasserneubildung und damit zur Erholung der Grundwasserverhältnisse beitragen konnten, ausgeblieben. Dies wirkt sich insbesondere auf oberflächennahe Grundwasservorkommen (Quellen) aus, aber auch auf die tieferen Grundwasserleiter. Infolge der zunehmend trockeneren und heißeren Sommer, fließt auch in vielen, gerade kleineren oberirdischen Gewässern zum Teil über viele Wochen und Monate nur sehr wenig Wasser (Niedrigwasser). Die Gewässerökologie kann hierdurch erheblich und langfristig geschädigt werden. Da Grundwasser und Oberflächengewässer in enger Wechselbeziehung miteinander stehen, muss beides im Zusammenhang betrachtet werden: Zum Schutz der Gewässer und zum Schutz des Grundwassers, das auch unsere Trinkwasserversorgung sicherstellt.

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich geworden, die im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs erlaubnisfrei möglichen Wasserentnahmen einzuschränken, um die Lebensbedingungen in den Gewässern durch künstliche Entnahmen nicht noch weiter zu verschlechtern. Die Maßnahme dient dem Schutz des Wasserhaushalts als Ganzes.

Mit Rechtsverordnung vom 11.07.2022 wird das Entnehmen von Wasser mit Pumpvorrichtungen aus sämtlichen oberirdischen Gewässern in allen kreisangehörigen Gemeinden untersagt, sobald die Wasserstände an 3 ausgewählten Referenzpegeln an der Alb in St. Blasien sowie der Wutach und dem Kotbach (beide in Lauchringen) für die jeweils zugeordneten Gemeinden erreicht bzw. unterschritten werden (https://www.landkreis-waldshut.de/aktuelles/bekanntmachungen). Die den Pegeln zugeordneten Gemeinden sind in einer Übersichtskarte dargestellt.

Die Wasserstände für die vorgenannten drei Pegel (bei Wutach und Kotbach inkl. Wasserstands-Tendenz) können im Internet unter der Adresse https://www.hvz.baden-wuerttemberg.de/ in der dortigen Pegelkarte durch Anklicken der Pegelstandorte, über die App „Meine Pegel“ oder über die automatische Telefonansage abgefragt werden. Bei Letzterer können wahlweise die Daten für einen oder mehrere Pegel oder alle Pegel eines Flussgebietes abgerufen werden. Die Auswahl erfolgt in einem Dialog. Sie erhalten über die Telefonansage auch den Lagebericht. Tel. 0721 / 9804-61 (und weitere Anschlüsse bis zur Endnummer -65).