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Gemeinde Murg

Wahlkreis Nr. 59, Waldshut

 

 

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 13. März 2016

 

 

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Landtags von Baden-Württemberg für die Wahlbezirke der Gemeinde Murg wird in der Zeit von Montag, 22. Februar bis Freitag, 26. Februar 2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt, Meldeamt, Zimmer E 11, Hauptstraße 52, 79730 Murg (rollstuhlgerecht) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden.

 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2. Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können während der o.g. Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, 26. Februar 2016 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt, Meldeamt, Zimmer E 11, Hauptstraße 52, 79730 Murg, Einspruch einlegen.

 

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 21. Februar 2016 eine Wahlbenachrichtigung.

 

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

 

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nr. 59, Waldshut, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

       5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1  ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2.1  wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden

- die Antragsfrist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis (21. Februar 2016) oder

- die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (26. Februar 2016) oder

- die Beschwerdefrist gegen die Einspruchsentscheidung (zwei Tage nach Zustellung) versäumt hat,

5.2.2  wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der in Ziffer 5.2.1 genannten Fristen entstanden ist,

oder

5.2.3  wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

            

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. März 2016, 18.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 12. März 2016, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den in Ziff. 5.2.1 bis 5.2.3 genannten Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

6.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und

- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag

  (versehen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist).

 

Die Abholung der Unterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Empfangs-berechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.

 

Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

 

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen (blauen) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und klebt diesen zu, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe von Ort und Tag, steckt den zugeklebten Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein einzeln in den amtlichen (hellroten) Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und sendet ihn auf dem Postwege oder auf andere Weise so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle, dass er spätestens am Wahltag (13. März 2016) bis 18.00 Uhr dort eingeht.

 

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.

 

Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder durch körperliche Beeinträchtigung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Diese muss dann die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unterzeichnen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

 

 

Murg, den 28. Januar 2016

 

Adrian Schmidle

Bürgermeister