Murger Mitte
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Veranstaltungen
 
 
 
 
 

 

Gemeinde Murg

Wahlkreis Nr. 59, Waldshut

 

 

Wahlbekanntmachung

 

1.     

Am 13. März 2016 findet die Wahl zum 16. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

 

2.   

Die Gemeinde ist in folgende 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

 

Nummer des

Wahlbezirks

Abgrenzung des Wahlbezirks

Wahlraum

01

 

Murg:

Alle Straßen westlich der Murg, ganze Murgtalstraße und ganze Hauptstraße (auch östlicher Teil), jedoch ohne die Hausnummern 67, 69, 71 und 73.

 

Murg, Hauptstraße 52,

Rathaus

-rollstuhlgerecht-

02

 

Murg:

Alle Straßen östlich der Murg, ohne Murgtalstraße und ohne Hauptstraße, jedoch mit den Hausnummern 67, 69, 71 und 73.

 

Murg, Am Bürgerplatz 3,

Neues Schulhaus

-nicht barrierefrei-

03

Murg-Niederhof:

Ganzer Ortsteil Murg-Niederhof

Murg-Niederhof, Schulstraße 3,

Bürgerhaus

-barrierefrei-

 

04

Murg-Oberhof:

Ganzer Ortsteil Murg-Oberhof

Murg-Oberhof, Schulhausplatz 1,

Thimoshalle

-barrierefrei-

05

Murg-Hänner:

Ganzer Ortsteil Murg-Hänner

Murg-Hänner, Landstraße 38,

Ortsverwaltung

-rollstuhlgerecht-

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2016 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.

 

Der Briefwahlvorstand tritt um 16.30 Uhr in Murg, Altes Rathaus, Hauptstraße 54 (Bürgersaal) zusammen.

 

3.   

Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).

 

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreis ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entscheiden will.

 

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält.

Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

 

Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 

4.   

Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

5.   

Der/Die Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines/einer anderen erlangt hat.

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

 

6.   

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

 

Murg, den 18. Februar 2016

 

Adrian Schmidle

Bürgermeister