Diese Dienstleistung erfordert aufgrund gesetzlicher Vorgaben Ihr persönliches Erscheinen auf dem Rathaus.
Sie können das Formular zu Hause ausfüllen und ausdrucken, zur Leistung Ihrer Unterschrift, Vorlage von Unterlagen und/oder Zahlung einer Verwaltungsgebühr müssen Sie in diesem Fall persönlich erscheinen.
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung ("blauer Parkausweis") erhalten. Damit dürfen sie an Stellen parken, an denen es normalerweise nicht erlaubt ist. Der "blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.
Besitzen Sie einen "blauen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
Parken auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätze)
Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner
Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Mit der Ausnahmegenehmigung dürfen Sie auch kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken.
Voraussetzungen:
Sie können den "blauen Parkausweis" erhalten, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder
außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
blind (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.
Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. Der "blaue Parkausweis" wird dann für die Fahrerin oder den Fahrer des Kraftfahrzeuges ausgestellt.
Ablauf:
Sie können den blauen Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. Am besten gehen Sie persönlich dort vorbei. Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen, stellt die Straßenverkehrsbehörde den "blauen Parkausweis" aus.
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Landratsamt Waldshut
Kaiserstraße 110
79761 Waldshut-Tiengen
Telefon: 07751/86-0
Fax: 07751/86-1999
post(@)landkreis-waldshut.de
Sprechzeiten:
Montag 08.30 Uhr - 12.30 Uhr
Dienstag 08.30 Uhr - 12.30 Uhr und 13.30 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08.30 Uhr - 15.30 Uhr (durchgehend)
Freitag 08.30 Uhr - 12.30 Uhr