Der Tod eines Menschen muss bei der zuständigen Stelle, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden. Erst nach erfolgter Beurkundung des Sterbefalls kann eine Sterbeurkunde als amtlicher Nachweis über den Tod ausgestellt werden.
Zur Anzeige eines Sterbefalls sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder vom dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Die Beisetzung kann in der Regel erst nach der Beurkundung erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde/Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sterbefall ereignet hat. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Sterbefall muss spätestens am dritten Tag auf den Todestag folgenden Werktag bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Ist ein Angehöriger im Krankenhaus, im Alten- oder Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so obliegt diesen nach § 30 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG) eine zusätzliche Anzeigepflicht.